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Allgemeine Geschäftsbedingungen von natur(t)räume, Iris Sparwasser

 

1. Grundsätze

1.1 Der Anbieter hält sich an das Angebot 4 Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.

1.2 Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen
in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:

  • das Leistungsverzeichnis, wenn vorhanden,
  • meine Geschäftsbedingungen,
  • die VOB/Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

1.3 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten richtet sich nach dem zugrundeliegenden Angebot und erfolgt nach den
anerkannten Regeln der Technik. Dabei ist die Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und DIN 18917
nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren. Unterbleibt dieses, so hat der Auftraggeber die
Fertigstellungspflege selbst zu übernehmen.

1.4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den genannten Vertragsgrundlagen
und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen
Vertragsabschluß und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne und/oder die Sozialabgaben und Steuern,
sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä. sind diese Erhöhungen
in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen
Vertragsabschluß und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung,
wenn zwischen Vertragsabschluß und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

2. Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lager und Werkpläne o. ä. werden vom
Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie
Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer
beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

3. Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. ä.)
werden vom Auftraggeber und der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann
vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden.

4. Fertigstellungsfristen

Eventuell vorgesehene Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluß gemeinsam festzulegen.

5. Abnahme

Die Abnahme der Leistungen erfolgt nach Fertigstellung Baustelle durch den Auftraggeber und -nehmer durch
eine Abnahmebesichtigung. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung abgenommen mit Ablauf von
12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung, oder nach 12 Werktagen
nach Erhalt der Rechnung.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei
Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst
spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.

6. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt
ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern. Für Baustoffe, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert oder ausgesucht werden, wird vom
Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und
Lieferungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ein Jahr, beginnend mit der Abnahme, sofern keine
Sonderregelung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurde. Während der
Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber
nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen,
wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, daß die Vergütung in
angemessener Höhe herabgesetzt wird, jedoch nicht mehr als 20 % der bemängelten Sache. Darüber hinausgehende
Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz können nicht gestellt werden. Die Gewährleistung für Pflanzen übernimmt
der Auftragnehmer nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

Beanstandungen von Pflanzen hinsichtlich der Qualität sind spätestens innerhalb 3 Tagen nach Erhalt der Pflanzen
schriftlich anzumelden.

Pflanzenlieferung

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Aufträge von Pflanzen abweichend von der Verkaufsbestätigung oder vom
Angebot auszuliefern, und zwar wie folgt. Er kann:eine Pflanzenart durch eine ähnliche ersetzen, ein Sortiment ersetzen
durch die nächsthöhere oder nächstniedrigere Größe, eine Pflanzensorte durch eine ähnliche ersetzen, falls dies im
Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen war.

Fertigstellungspflege

Ohne die Beauftragung einer Fertigstellungspflege kann keine Gewährleistung auf die Pflanzungen gegeben werden.
Wird die Pflanzung ohne Fertigstellungspflege beauftragt, kann lediglich die ordnungsgemäße Lieferung der Pflanzen
nachgewiesen werden. Eine Gewährleistung besteht dann nicht. Die Fertigstellungspflege wird durch DIN 18916 geregelt.

7. Abrechnung

Die zur Abrechnung der Leistung und/oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaß o. ä.) sind auf
Wunsch vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Wird dies nicht gewünscht, so
wird das Aufmaß anerkannt.

Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und
Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze
vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.

Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferung und Leistungen wird dem Auftraggeber
umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat.

8. Zahlung

Auf Zwischenabrechnungen für nachgewiesene ausgeführte Leistungen und Lieferungen sind Zahlungen in voller
Höhe innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Die Schlußzahlung ist sofort nach Prüfung und Feststellung der vom
Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens jedoch innerhalb von l4Tagen nach Zugang.
Wird das Zahlungsziel überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der augenblicklichen
Kontokorrentzinsen zu berechnen. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragsnehmer kein Aufrechnungsrecht.
Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht schriftlich eine andere Regelung getroffen wurde.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und
Pflanzen – Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

10. Duldung der Wegnahme

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er es nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden,
daß dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden
sind -aufnehmen und unter Abrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge
zurücknehmen und sich aneignen darf.

11. Schiedsgutachten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art- wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen,
Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen -zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragspartner geeinigt haben, bindend. Die Kosten
tragen beide Vertragspartner zu gleichen Teilen.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder
Landgericht.

13. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

14. Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung kann durch Einbehalt von Geld nur dann gefordert werden, wenn dies bei
Auftragserteilung gesondert und in schriftlicher Form festgelegt wird. Dies ist von beiden Parteien schriftlich zu
bestätigen.

15. Ergänzende Bestimmungen

Werden gegebenenfalls Teile des Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Teile nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung
der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung
eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die
Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.